Kreisverband Miltenberg
Der Kreisverband Miltenberg wurde am 10.12.2021 in Leidersbach gegründet.
Satzung
des Kreisverbands Miltenberg („dieBasis KV Miltenberg") der Basisdemokratischen Partei Deutschland
Frieden und Freiheit ist die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.
Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei arbeitet.
Der Kreisverband Miltenberg im Landesverband Bayern der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Kurzbezeichnungen „dieBasis KV Miltenberg“, alternativ „dieBasis Kreisverband Miltenberg“) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Bekenntnisses sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis KV Miltenberg entschieden ab.
Der Kreisverband „dieBasis KV Miltenberg“ steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Grundsätze von „dieBasis KV Miltenberg“
§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung
§ 9 Gliederung in Ortsverbände
§ 11 Pflichten der Gebietsverbände
§ 11a Gründungsphase des Kreisverbands
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid
§ 18 Konsensierung
1. Abschnitt: Grundsätze von „dieBasis KV Miltenberg“
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „die Partei“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Miltenberg“ mit der Kurzbezeichnung „dieBasis KV Miltenberg“, alternativ „dieBasis Kreisverband Miltenberg“, (im Folgenden auch „Kreisverband“ genannt) ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Miltenberg.
(3) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung,des Bekenntnisses sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
(3) Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:
- Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können sich die Menschen entsprechend ihrer Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde.
- Machtbegrenzung (nach innen und außen)
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
- Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.
- Schwarmintelligenz
Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Bürgerinnen und Bürger an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Hierbei wird die „Schwarmintelligenz“ als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der von wenigen ausgewählten Entscheiderinnen und Entscheidern angesehen.
(5) Die konkrete Ausgestaltung der 4 Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
(6) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Sitz
Der Sitz des Kreisverbands ist am Wohnort des oder der erstgewählten Vorsitzenden.
§ 4 Rechtsstellung
(1) Die „Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern e.V.“ ist ein eingetragener Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.
(2) Der Kreisverband ist rechtlich unselbständig und wird durch die Partei vertreten.
§ 5 Vertretung
(1) Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der Vorsitzenden oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin vertreten. Sie kann im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstands mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(2) Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
§ 6 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 7 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Über sein Vermögen verfügt ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidator.
(2) Die Auflösung einer Untergliederung der Partei kann auch durch den Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung
(1) Die Satzungen der Partei und des Landesverbandes Bayern gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäß für dieBasis KV Miltenberg.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Parteisatzung aufgehoben.
(3) Die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die Konfliktlösungsordnung - Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation - und die Geschäftsordnung der Partei sind Bestandteile der Kreisverbandssatzung.
2. Abschnitt: Organisation
§ 9 Gliederung in Ortsverbände
(1) Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiets.
(2) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände können den Ortsverbänden Teile ihrer Zuständigkeit übertragen.
§ 10 Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind
- der Vorstand des Kreisverbands
- der erweiterte Vorstand
- die Hauptversammlung des Kreisverbands und
- die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahl
(2) Vorstand des Kreisverbands
Der Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem/ der Kreisvorsitzenden
- einem/ einer stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
Die Hauptversammlung kann darüber hinaus jeweils über einen Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete Kandidatinnen/ Kandidaten hierfür zur Verfügung stehen:
- eine weitere gleichbereichtigte Vorsitzende/ einen weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze)
- weitere gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
- eine stellvertretende Schatzmeisterin/ ein stellvertretender Schatzmeister
- eine Säulenbeauftragte/ einen Säulenbeauftragten für Freiheit
- eine Säulenbeauftragte/ einen Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung
- eine Säulenbeauftragte/ einen Säulenbeauftragten für Achtsamkeit
- eine Säulenbeauftragte/ einen Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz (einen Schwarmbeauftragten/ eine Schwarmbeauftragte)
Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung und Stimmkreisversammlung) vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Hierbei soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung eingeholt werden. Über die Durchführung von Sitzungen ist Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist allen Mitgliedern des Verbandes zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrelevante Inhalte sind in einen separaten Teil auszugliedern, sinngemäß sind die Inhalte aber im zur Verfügung gestellten Protokoll aufzuführen. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und in einer separaten Beschlusssammlung einzutragen.
(3) Erweiterter Vorstand des Kreisverbands
Der erweiterte Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand
- den Vorsitzenden des Bezirksverbands Unterfranken
- den vom Vorstand des Kreisverbands kooptierten Mitgliedern.
(4) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, es sei denn, das Mitglied hat eine Ladung per E-Mail ausgeschlossen.
Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung die Bestimmungen der Satzung der Bundespartei (§ 19 Ziffern 2 und 3) entsprechend.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Sie
- beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer/ innen.
- wählt die Vertreterinnen und Vertreter für die Gremien, insbesondere der Vertreterversammlung des Bezirks-, Landesverbands und der Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbands eine Vertreterin/ ein Vertreter sowie ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin für Fälle der Verhinderung zu wählen. Zu Vertreterinnen und Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte einer anderen Parteigliederung sind.
- entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
- entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbands.
- entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.
(5) Die Stimmkreisversammlung
a) Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen
In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung des Kreisverbands die Stimmkreisbewerberinnen und bewerber.
Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, welche die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerberinnen und bewerber .
In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerberinnen und bewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).
b) Kommunalwahlen
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Die Aufstellung der Kandidaten/ Kandidatinnen erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen/ eine der Kreisvorsitzenden oder einen ihrer Stellvertreter/ eine ihrer Stellvertreterinnen. Er oder sie organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbands umfasst. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.
§ 11 Pflichten der Gebietsverbände
(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbands anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand der Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
§ 11a Gründungsphase des Kreisverbands
(1) Für die Kreisverbands-Gründungsmitglieder, welche die Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll unterschreiben, gelten die gleichen Mindestvoraussetzungen wie für die nachfolgenden Mitglieder, die mittels Aufnahmeformular beitreten. Eine passive Wahl ist Abwesenden möglich, wenn sie durch schriftliche Erklärung im Voraus ihre Bereitschaft zu kandidieren und die Annahme der Wahl für diesen Fall angezeigt haben.
(2) Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung, wählt einen Kreisvorstand, zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen sowie Vertreterinnen und Vertreter für die Mitgliederversammlungen, Vertretertage und Parteitage im Bezirksverband, im Landesverband und in der Partei. Kassenprüfer und Kassenprüferinnen dürfen nicht zugleich ein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Der § 11a entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbands.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede und jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied werden, wenn sie oder er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr oder ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt, für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben. Das Mitglied darf keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehören, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.
(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Partei und/ oder der freiheitlichen Grundordnung widersprechen. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum Ausschluss aus der Partei führt.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass sie oder er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(5) Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstands des Kreisverbands. Für den Fall, dass keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbands.
(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland oder durch
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
(8) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Landesvorstand der Partei/des Landesvorstands möglich.
(9) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere
- das Programm der Partei und des Kreisverbands mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;
- die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der Delegierten und der Repräsentantinnen und Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
- an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
- bei der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken;
- Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber oder Bewerberin benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden, soweit die Wahlgesetze das zulassen.
Neumitglieder sind erst nach Ablauf von vier vollen Monaten Mitgliedschaft berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbandes ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der Partei einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und diesen entsprechend zu handeln. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit zwischen den Vorständen der Partei und der Untergliederungen und den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern.
(3) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant oder Repräsentatin der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf Verlangen des Wahlgremiums Rechenschaft zu geben.
(4) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung der Partei (Parteitag). Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Erfüllung der Beitragspflicht gebunden. Näheres regelt die Finanzordnung der Partei.
(5) Die Mitglieder stellen allen anderen Mitgliedern ihren vollständigen Namen und eine funktionierende Emailadresse und/oder Telefonnummer zur Kontaktaufnahme in Parteibelangen zur Verfügung, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Daten dürfen außerhalb des Verbandes, oder für andere Belange, nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des betroffenen Mitgliedes verwendet werden.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Enthebung von einem Parteiamt
- befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des
Rechts auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.
(2) Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (1) können insbesondere verhängt werden bei
- parteischädigendem Verhalten;
- schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.
(3) Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen verhängen können, sind die Bezirksverbände, handelnd durch den Vorstand. Soweit diese nicht existieren, sind es die nächsthöheren Parteiorgane. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstoßen die satzungsmäßigen Organe einer Untergliederung, deren Vorsitzende oder eine Gruppe von Organmitgliedern durch Beschlüsse oder ihr Verhalten schwerwiegend gegen wesentliche Grundsätze oder die allgemeine Ordnung der Partei oder bindende Weisungen der nächsthöheren Untergliederung, so können gegen die Untergliederungen folgende Maßnahmen verhängt werden, soweit nicht im Wege der Mediation die betroffenen Organe oder Personen eine Einigung erzielt haben:
a) Der Entzug der nach dieser Satzung, der Finanzordnung oder durch rechtsgeschäftliche Erklärung eingeräumten Vollmacht, die Partei rechtsgeschäftlich zu verpflichten oder sonst zu vertreten.
b) Die Auflösung aller oder einzelner Organe einer Untergliederung mit der Maßgabe, dass die zur Neubestellung der Organe berufene Mitglieder- oder Delegiertenversammlung die Neuwahl der Organe binnen einer im Auflösungsbeschluss zu bestimmenden Frist vorzunehmen hat. Der Auflösung von Organen steht der Entzug des Rechts zur Entsendung von Delegierten gleich.
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1a, werden durch den Landesparteivorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen; Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1b werden durch das Landesschiedsgericht nach Anhörung der betroffenen Organe oder Personen verhängt.
§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Kreisvereinigung oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3) Mitglieder der schiedsrichterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid
(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.
(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbands. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands des Kreisverbands steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.
(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.
§ 18 Konsensierung
Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll beim Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das „Systemische Konsensieren“angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. „Systemisches Konsensieren“(SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein" zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
Leidersbach, den 10.12.2021